Satzung des Vereins „MUM“

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz


Der Verein führt den Namen „MUM“ Monheimer Umland Liste und hat seinen Sitz in Monheim. Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein.

 

§ 2 Zweck


Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf ausgerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

 

§ 3 Mitgliedschaft


  • Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Antrag Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das Jahr des Austritts ist voll zu entrichten.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    • oder wegen mindestens zwei trotz Mahnung nicht bezahlter Jahresbeiträge

    Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.

 

§ 4 Geschäftsjahr 


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Vereins 


Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand – Vorstandschaft


a) Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem ersten Vorstand
  • dem zweiten Vorstand
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer (kann vom ersten oder zweiten Vorstand ausgeübt werden, wenn kein Schriftführer gewählt wird)
  • mindestens 4 Beisitzern, wobei es das Bestreben ist, dass alle Stadtteile in der Vorstandschaft vertreten sind.

b) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.


c) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


d) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer berufen.


e) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag handelt.

 

§ 7 Kassenführung


Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.


Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.


Die Jahresrechnung ist von zwei  Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung


  • Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn diese rechtzeitig an die letzte dem Verein bekannte Anschrift abgesandt wird. In der Einladung ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  • Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorzulegen.


 

§ 9 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins


  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll die Mitgliederversammlung entsprechend § 45 Abs. 2 BGB bestimmen, welchem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck im Stadtgebiet Monheim das Vereinsvermögen zufließen soll.

Stand 15. März 2015