Satzung

Monheimer Umland Liste e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz


Der Verein führt den Namen „Monheimer Umland Liste e.V.“, abgekürzt MUM und hat seinen Sitz in 86653 Monheim. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, der im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg – Registergericht – unter der Registernummer VR XXXXX eingetragen ist.

 

§ 2 Zweck


Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf ausgerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

 

Über die Nominierung der Kandidaten für die Stadtratswahl stimmen alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre in geheimer Wahl ab. Vorschlagsberechtigt und wählbar zur Nominierung für die Stadtratswahlen sind nur anwesende Mitglieder über 18 Jahre.

 

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Antrag Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären und wird nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • oder wegen mindestens zwei trotz Mahnung nicht bezahlter Jahresbeiträge

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.

 

§ 4 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand – Vorstandschaft


Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Personen:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten (§ 26 BGB). Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall.

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer (kann vom ersten oder zweiten Vorstand ausgeübt werden, wenn kein Schriftführer gewählt wird)
  • vier bis zehn Beisitzern, wobei es das Bestreben ist, dass alle Stadtteile in der Vorstandschaft vertreten sind.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.


Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer berufen.

 

§ 7 Kassenführung


Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.


Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.


Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden und nicht der Vorstandschaft angehören, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen in Textform einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn diese rechtzeitig an die letzte dem Verein bekannte Anschrift abgesandt wird. In der Einladung ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor Versammlungsbeginn in Textform beim Vorstand einzureichen. Form- und fristgerecht eingereichte Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und auf die Tagesordnung zu setzen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung entsprechend § 45 Abs. 2 BGB, welchem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck im Stadtgebiet Monheim das Vereinsvermögen zufließen soll.

Stand: XX. Oktober 2026